AGVE 2007, S. 225). Die Verfahrenskosten sind demnach unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 2. 2.1. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Entsprechend den Verfahrenskosten (Erw. III/1) sind die Beschwerdeführer auch bei der Parteikostenregelung als unterliegend zu betrachten. Sie haben dem obsiegenden Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG) die Parteikosten unter solidarischer Haftbarkeit (§ 33 Abs. 3 VRPG) zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).