Die Beschwerdeführer unterliegen in der Hauptsache, d.h. in Bezug auf das von ihnen angefochtene Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch sowie die angeordnete letzte Nachfrist von 60 Tagen (nach Rechtskraft). Sie obsiegen lediglich bezüglich der Höhe der Gebühr teilweise, indem diese um rund einen Drittel herabzusetzen ist. Dieses Obsiegen ist gemessen an dem, was die Beschwerdeführer gesamthaft erreichen wollten, geringfügig, weshalb es bei der Kostenregelung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021, Erw. 9.2; AGVE 2007, S. 225).