5. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden lediglich dahingehend als begründet, als die im Entscheid des Gemeinderats vom 10. Juni 2024 erhobene Gebühr von Fr. 2'100.00 auf Fr. 1'391.25 herabzusetzen ist. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. III. 1. Nach § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.