4. Soweit die Beschwerdeführer weitere Beweiserhebungen verlangen (Par- tei- und Zeugenbefragung, Augenschein), sind solche nicht erforderlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist gestützt auf die Akten genügend erstellt, um den Fall beurteilen zu können. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da daraus keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). - 24 -