Angesichts dessen erscheint ein Aufwand von 13.25 Stunden für die Beurteilung des Gesuchs und das Verfassen des Entscheids klar überhöht. Dies umso mehr, als die Vorgeschichte aus den bis und mit 20. Juni 2022 getätigten (und verrechneten) Abklärungen bereits hinlänglich bekannt war. Im Hinblick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (und das Äquivalenzprinzip) ist es daher angezeigt, den Aufwand für die Beurteilung des Gesuchs und das Verfassen des Entscheids auf (objektiv) angemessene 6 Stunden zu veranschlagen.