siehe Duplik, S. 8) – davon auszugehen, dass diese die Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs (inkl. der von den Beschwerdeführern am 4./5. Juli 2022 nachgereichten weiteren Unterlagen) und das Verfassen des Entscheids beinhalteten. Dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid des Gemeinderats vom 8. Juli 2019 nicht wesentlich verändert haben und auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden kann, war indes nicht schwer zu erkennen, ebenso war die Ansetzung einer letzten Nachfrist von 60 Tagen (nach Rechtskraft des Entscheids) kein schwieriges Unterfangen.