An der Besprechung wiederum wurde um Wiedererwägung des (Sach-)Entscheids vom 8. Juni 2019 ersucht. Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach sie nicht dazu beigetragen hätten, dass der Aufwand angestiegen sei (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2025, S. 4), ist demnach schlicht falsch. Hätten die Beschwerdeführer von Beginn weg ein schriftliches Wiedererwägungsgesuch gestellt, wäre ein Grossteil der Aufwendungen bei der Gemeinde (wie z.B. Abklärungen betreffend abermaliger Fristerstreckung [auch beim zuständigen Gemeinderat, bei welchem Rücksprache genommen werden musste], Korrespondenzen, Organisation und Durch- - 23 -