3.4.2.3. In materieller Hinsicht erachten die Beschwerdeführer die Gebührenhöhe als unangemessen hoch. Diesbezüglich erscheint es angezeigt, zwischen den im Stundenrapport (Beschwerdeantwortbeilage 2) ausgewiesenen Aufwendungen, welche bis und mit 20. Juni 2022 anfielen, und denjenigen danach zu differenzieren: