Die Beschwerdeführer konnten die Höhe der Gebühr denn auch problemlos anfechten (Beschwerde, S. 16). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kann dem Gemeinderat daher nicht angelastet werden. Abgesehen davon wäre selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung diese längst geheilt. Der Stundenrapport ist inzwischen aktenkundig (Beschwerdeantwortbeilage 2) und die Beschwerdeführer konnten sich dazu äussern.