3.4.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Aufwand von 20 Stunden sei im Entscheid nicht weiter begründet oder belegt worden. Dies trifft zwar zu, auf der anderen Seite war den Beschwerdeführern aber bewusst, dass sie mit ihren Interventionen und Eingaben – welche sie nach Rechtskraft des (Vollstreckungs-)Entscheids vom 10. Januar 2022 machten – bei der Gemeinde Aufwand auslösten. Teilweise waren die Beschwerdeführer bei den Leistungen, welche die Gemeindebehörden (auf Wunsch der Beschwerdeführer) erbrachten, sogar selber dabei, so z.B. bei der Besprechung vom 20. Juni 2022. Die Beschwerdeführer konnten die Höhe der Gebühr denn auch problemlos anfechten (Beschwerde, S. 16).