Dass der Gemeinderat die Gebühr für den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch (betreffend einen Sachentscheid des Gemeinderats über ein nachträgliches Baugesuch [inkl. Wiederherstellungsanordnung]) und die Vollstreckungsfragen (siehe Erw. I/1) nach Aufwand gemäss Anhang A, Tarif 1, bemessen hat, ist angesichts der dargelegten Grundlagen nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, kann ihnen zudem nicht gefolgt werden. Die wesentlichen Elemente der Gebühr, deren Gegenstand und die Bemessungsgrundlage sind – wie dargelegt – im Baugebührenreglement umschrieben, wobei das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfas-