a – g) – sowie für übrige Entscheide in Bausachen (Abs. 1 lit. h); die Tarife für die Bemessung sind in den Anhängen zum Baugebührenreglement aufgelistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. f Baugebührenreglement werden u.a. Vollstreckungsverfügungen nach Aufwand gemäss Anhang A, Tarif 1, verrechnet. Auch Entscheide betreffend die Beseitigung von Bauten und Anlagen werden nach Aufwand gemäss Anhang A, Tarif 1, verrechnet (siehe § 5 Abs. 1 lit. g Baugebührenreglement), ebenso "übrige Entscheide in Bausachen" (welche in § 5 Abs. 1 lit. a – g Baugebührenreglement nicht separat aufgeführt sind) (siehe § 5 Abs. 1 lit. h Baugebührenreglement).