3.4. 3.4.1. Die vom Gemeinderat erhobene Gebühr stützt sich auf das Baugebührenreglement. Dieses wurde am _____ 2021 von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen (vgl. § 5 Abs. 2 BauG und § 20 Abs. 2 lit. i GG) und trat am 1. Januar 2022 in Kraft (§ 21 Abs. 1 Baugebührenreglement). Nach § 2 Abs. 1 Baugebührenreglement sind Entscheide und Verwaltungsaufwände in Bausachen gebührenpflichtig. § 5 Baugebührenreglement regelt die Bewilligungs- und Prüfgebühren für die Behandlung von Baugesuchen – wobei die unterschiedlichen Entscheide/Verfügungen einzeln aufgeführt werden (Abs. 1 lit. a – g) – sowie für übrige Entscheide in Bausachen (Abs. 1 lit.