O., S. 519; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2797). Wie detailliert diese Vorschriften sein müssen, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 126 I 180, Erw. 2a/bb und 123 I 248, Erw. 2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 519; WYSS, a.a.O., S. 143; zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.463 vom 26. September 2023, Erw. II/6.2). Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip erscheint als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässig- - 21 -