Dem Erfordernis der Gesetzesform ist im Abgaberecht Genüge getan, wenn darin die wesentlichen Elemente einer Abgabe (der Kreis der Abgabepflichtigen [Subjekt der Abgabe], der Gegenstand der Abgabe [abgabebegründender Tatbestand, Objekt der Abgabe] und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen [Bemessungsgrundlage]) umschrieben werden. Diese Anforderungen dürfen für gewisse Kausalabgaben, was die Vorgaben über die Abgabebemessung (nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe) anbelangt, in bestimmten Fällen gelockert werden, namentlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche