Replik, S. 11; Stellungnahme Beschwerdeführer vom 6. Februar 2025, S. 4). 3.3. Gemäss § 5 Abs. 2 BauG können (dem Baugesuchsteller) für Entscheide über Baugesuche im Sinne einer Ausnahmebestimmung zu § 31 Abs. 1 VRPG (grundsätzliche Kostenlosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens) Gebühren und Kosten auferlegt werden. Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar. Will eine Gemeinde einem Baugesuchsteller für die Behandlung eines Baugesuchs Gebühren und Kosten auferlegen können, muss die Gemeindeversammlung respektive der Einwohnerrat die einzelnen Ge- bühren- und Kostentarife in einem kommunalen, generell-abstrakten (Ge- bühren-)Erlass (Reglement) beschliessen (vgl. § 20 Abs. 2 lit.