Die möglichen Abgabepflichten seien für die Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen. Zweitens sei die verfügte Gebühr zu hoch. Der Aufwand von 20 Stunden sei nicht ansatzweise begründet oder belegt worden, was eine Gehörsverletzung darstelle. Zudem sei ein Aufwand von 20 Stunden für eine vierseitige Verfügung (wovon eine Seite auf Rechtsmittelbelehrungen und Unterschriften entfielen) unangemessen hoch. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt; angemessen wäre maximal ein Aufwand von vier Stunden. Die Gebührenverfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Gebühr zu reduzieren (vgl. Beschwerde WBE.2024.307, S. 15 f.; Replik, S. 11;