3.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die erhobene Gebühr sei in zweifacher Hinsicht zu beanstanden. Erstens fehle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung. Die Regelung im Baugebührenreglement, wonach die Abrechnung nach Aufwand zu einem Ansatz von Fr. 105.00 pro Stunde erfolge, genüge nicht. Das Baugebührenreglement enthalte weder einen Kostenrahmen noch ungefähre Angaben zu den zu erwartenden Kosten. Auch sei den Beschwerdeführern zu Beginn des Verfahrens nicht mitgeteilt worden, mit welchen Kosten sie zu rechnen hätten. Die möglichen Abgabepflichten seien für die Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen.