Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer genüge das Gebührenreglement im Übrigen dem Erfordernis der Normdichte. Da die Bauherrschaft über sämtliche Schritte im Verfahren informiert worden und teilweise selber dabei gewesen sei (etwa bei der Besprechung vom 20. Juni 2022), sei der Aufwand für sie durchaus abschätzbar gewesen. Da der Stundenansatz bekannt sei, sei auch die zu erwartende Gebühr für die Bauherrschaft hinreichend voraussehbar gewesen. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei im Übrigen nicht nur durch den angefochtenen Entscheid entstanden, sondern fasse den seit Anfang des Jahres 2022 entstandene Aufwand zusammen.