2.3.2. Die vom Gemeinderat im Entscheid vom 10. Juni 2024 angesetzte letzte Nachfrist von 60 Tagen (nach Rechtskraft des Entscheids) zur Erfüllung der rechtkräftigen Auflage oder Beseitigung gemäss Verfügung des Gemeinderats vom 8. Juli 2019 erscheint – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht zu kurz. Der Gemeinderat weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführer für vorbereitende Massnahmen, wie das Einholen von Offerten, bereits fünf Jahre Zeit hatten – inzwischen sind es bereits über fünfeinhalb Jahre. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt.