2.3. 2.3.1. Soweit die Beschwerdeführer u.a. auf S. 6 der Beschwerde WBE.2024.231 ausführen, der Gemeinderat habe das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 10. Juni 2024 "abgewiesen", ist wohl ein Versehen. Richtig ist, dass der Gemeinderat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (Entscheid des Gemeinderats vom 10. Juni 2024, S. 3). Dieser Nichteintretensentscheid erfolgte, wie erörtert (vgl. Erw. II/1.4), zu Recht, weshalb es beim rechtskräftigen Sachentscheid des Gemeinderats vom 8. Juli 2019 bleibt (siehe Erw. II/1.4.4).