Sämtliche verfügten Vollstreckungsmassnahmen seien daher aufzuheben. Sollte die Nachfristansetzung nicht vollumfänglich aufgehoben werden, sei eine Frist von mindestens 120 Tagen anzusetzen. Die angesetzte Frist (von 60 Tagen) sei unverhältnismässig. Sie genüge nicht, da die Arbeiten umfangreich und aufwändig seien und vorgängig zur Ausführung der Arbeiten noch Offerten eingeholt werden müssten (zum Ganzen: Beschwerde WBE.2024.231, S. 6 ff.; Replik, S. 4 ff.). - 18 -