2.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, es fehle an einem rechtkräftigen Sachentscheid. Der Gemeinderat sei auf das Wiedererwägungsbegehren am 10. Juni 2024 nicht eingetreten bzw. habe das Gesuch abgewiesen. Dieser Entscheid sei falsch. Ohnehin sei der Entscheid aber noch nicht rechtskräftig. Es bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung, der Gemeinderat sei verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Mangels eines rechtskräftigen Sachentscheids fehle es an einer genügenden Rechtsgrundlage für den Erlass von Vollstreckungsmassnahmen. Sämtliche verfügten Vollstreckungsmassnahmen seien daher aufzuheben.