2.2. 2.2.1. Da der Gemeinderat keinen Anlass hatte, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und den Entscheid vom 8. Juli 2019 in Wiedererwägung zu ziehen, setzte er die erwähnte letzte Nachfrist von 60 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids an (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 10. Juni 2024, S. 3). Der Rückbau des Anbaus sei innert zwei Monaten durchaus umsetzbar. Für vorbereitende Massnahmen, wie etwa das Einholen von Offerten und Anfragen von Handwerkern, hätten die Beschwerdeführer immerhin bereits fünf Jahre Zeit gehabt (Beschwerdeantwort, S. 6 f.; Duplik, S. 5).