1.4.3.3. Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, geändert habe sich auch der zeitliche Aspekt. Seit der ursprünglichen Verfügung vom 8. Juli 2019 seien beinahe fünf Jahre vergangen; in dieser Zeit habe die Gemeinde nicht darauf gedrängt, dass der Rückbau vorgenommen werde (vgl. Beschwerde, S. 11). Dieser Einwand trifft nicht zu. Der Gemeinderat verlangte die Vollstreckung des Rückbaus/Umbaus nicht erst mit dem angefochtenen Entscheid, sondern bereits mit Entscheid vom 22. Januar 2022 (Akten WBE.2024.307, Beschwerdebeilage 5). Von einer Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs (siehe dazu etwa BGE 147 II 309, Erw. 4.1; 107 Ia - 17 -