Der Gemeinderat erwog zudem zu Recht, der Umstand, dass eine Grenzabstandsunterschreitung auch gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag mit dem Eigentümer des benachbarten Kulturlands ausgeschlossen sei, verdeutliche, dass dieser Vorschrift nicht Nachbarschutzinteressen, sondern andere Interessen, namentlich das raumplanerische Interesse an einem sanften Übergang Baugebiet / Nichtbaugebiet, zugrunde lägen (Entscheid des Gemeinderats vom 10. Juni 2024, S. 2). Die Einverständniserklärung der Eigentümer der Parzelle Nr. bbb vom 4. Juli 2022 vermag das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands somit nicht zu schmälern.