Das Einverständnis der Eigentümer der (Kulturland-)Parzelle Nr. bbb (Akten WBE.2024.307, Beschwerdebeilage 12) ist daher nicht relevant. Der Gemeinderat erwog zudem zu Recht, der Umstand, dass eine Grenzabstandsunterschreitung auch gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag mit dem Eigentümer des benachbarten Kulturlands ausgeschlossen sei, verdeutliche, dass dieser Vorschrift nicht Nachbarschutzinteressen, sondern andere Interessen, namentlich das raumplanerische Interesse an einem sanften Übergang Baugebiet / Nichtbaugebiet, zugrunde lägen (Entscheid des Gemeinderats vom 10. Juni 2024, S. 2).