1.4.3.2. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, dass sich auch die Haltung der Nachbarschaft zum Anbau geändert habe. Ursprünglich habe die Nachbarschaft ein Interesse an der Entfernung des Anbaus gehabt, heute bestehe dieses Interesse nicht mehr (vgl. Beschwerde, S. 10). Dieser Einwand mag zwar zutreffen, er ist jedoch nicht entscheidrelevant. Die Nachbarparzelle Nr. bbb, gegenüber welcher der Anbau den Grenzabstand nicht einhält, liegt in der Landwirtschaftszone (Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ vom _____). Gemäss § 21 Abs. 1 BNO können mit Ausnahme des Abstands gegenüber dem Kulturland Grenz- und Gebäudeabstände mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden.