Es liegen insofern keine veränderten Verhältnisse vor. Die sinngemässe Ansicht der Beschwerdeführer, wonach der Gemeinderat im damaligen Verfahren ihre finanziellen Interessen unzureichend abgeklärt und gewichtet habe, hätten sie mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 8. Juli 2019 geltend machen können und müssen. Dass sie dies erst heute – im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs – rügen, läuft auf eine Umgehung der damaligen Rechtsmittelfrist hinaus.