Auch Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für die Beschwerdeführer nicht möglich waren oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand, sind nicht ersichtlich. Namentlich war bereits zum Zeitpunkt des Entscheids vom 8. Juli 2019 bekannt, dass der Anbau als (beheizter) Wohnraum ausgestattet ist und ein Umbau/Rückbau mit entsprechenden Kosten und allenfalls einem gewissen Wertverlust der Liegenschaft (sofern man vom Wert der Liegenschaft inkl. der rechtswidrigen Baute ausgeht) verbunden ist. Es liegen insofern keine veränderten Verhältnisse vor.