Inwiefern es sich bei diesen Kosten bzw. der angeblichen Wertverminderung um Umstände handeln soll, die sich seit dem Zeitpunkt des Entscheids des Gemeinderats vom 8. Juli 2019 wesentlich geändert haben, kann jedoch nicht erkannt werden. Auch Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für die Beschwerdeführer nicht möglich waren oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand, sind nicht ersichtlich.