1.4.3. 1.4.3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Abklärungen im Jahre 2022 hätten erhebliche Wiederherstellungskosten ergeben (je nach Variante Fr. 24'000.00 bis Fr. 26'000.00, Fr. 23'000.00 bis Fr. 25'000.00 sowie Fr. 17'000.00 bis Fr. 20'000.00); hinzu komme eine Wertverminderung der Liegenschaft, die sich mutmasslich im fünfstelligen Bereich bewege (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Inwiefern es sich bei diesen Kosten bzw. der angeblichen Wertverminderung um Umstände handeln soll, die sich seit dem Zeitpunkt des Entscheids des Gemeinderats vom 8. Juli 2019 wesentlich geändert haben, kann jedoch nicht erkannt werden.