1.4.2. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Wiedererwägung bedeutet, dass die ursprüngliche Verfügung aufgehoben, der Fall neu beurteilt und anschliessend neu verfügt wird (wobei der materielle Verfügungsinhalt gleich bleiben kann); ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, wenn nicht ohnehin die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens (wegen wesentlich geänderter Sachlage), für Widerruf (§ 37 VRPG) oder Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 65 ff. VRPG) gegeben sind (vgl. AGVE 1998, S. 453, Erw. 2b mit Hinweisen;