1.3.3. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass anlässlich der Besprechung vom 20. Juni 2022 auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wurde, lässt sich auch nicht davon sprechen, dass der Nichteintretensentscheid des Gemeinderats "völlig überraschend" kam. Die Beschwerdeführer wussten, dass über ihr Gesuch entschieden würde. Wie dieser Entscheid ausfallen würde, musste ihnen nicht noch zusätzlich angekündigt werden. Eine Gehörsverletzung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.