Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht davon ausgehen konnten, dass die zuständige Behörde an der Besprechung vom 20. Juni 2022 auf das Wiederwägungsgesuch eingetreten war, kommt – mangels berechtigter Vertrauensgrundlage – von vornherein auch kein Vertrauensschutz in Frage (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/ KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 654 ff.). Im Hinblick auf Vertrauensschutz könnte im Übrigen auch nicht erkannt werden, inwiefern die Beschwerdeführer aufgrund der Besprechung vom 20. Juni 2022 nachteilige Dispositionen getätigt (oder unterlas-