Ihm musste auch klar sein, dass der Gemeinderat seine Zuständigkeit nicht delegiert hatte. Die Beschwerdeführer vermögen auch keine Dokumente vorzulegen, welche eine entsprechende Delegation bestätigen würden. Dass sie auf die Besprechung vom 20. Juni 2022 hin weitere Unterlagen einreichen konnten, bedeutet ebenfalls nicht, dass damit auf das Wiedererwägungsgesuch bereits eingetreten worden wäre. Weitere Unterlagen konnten allenfalls Hinweise für die Beurteilung der Frage liefern, ob sich die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 8. Juli 2019 derart verändert haben, dass der Gemeinderat auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten hat.