Dass ein (Eintretens-)Entscheid anlässlich der Besprechung vom 20. Juni 2024 nicht möglich war, musste bei objektivierter Betrachtung auch den Beschwerdeführern klar sein. Zum einen ergibt sich dies aus den gesetzlichen Vorgaben (siehe oben), zum anderen waren die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Ein Anwalt weiss, dass die seitens der Gemeinde an der Besprechung vom 20. Juni 2022 teilnehmenden Personen nicht befähigt bzw. befugt waren, nach eigenem Gutdünken als "zuständige Behörde" sofort und formlos auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Ihm musste auch klar sein, dass der Gemeinderat seine Zuständigkeit nicht delegiert hatte.