zuständigen Behörde – dem Gemeinderat – entschieden wurde, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Wie dargelegt hat der Gemeinderat seine Zuständigkeit auch nicht an die Bauverwaltung oder die Baukommission delegiert (wobei offen bleiben kann, ob eine solche Delegation vorliegend [Wiedererwägungsgesuch betreffend eine Verfügung des Gemeinderats] überhaupt möglich bzw. zulässig gewesen wäre).