1.3.2. Gemäss § 39 Abs. 1 Satz 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Erstinstanzlich zuständige Behörde in Bausachen ist der Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 BauG; § 36 Abs. 1 BNO). Nach § 36 Abs. 3 BNO kann der Gemeinderat den Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu Fr. 100'000.00 an die Baukommission oder Bauverwaltung delegieren. Ausweislich der Akten fand eine solche Delegation vorliegend jedoch nie statt. Für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs – wozu namentlich auch die (Vor-)Frage gehört, ob auf das Gesuch überhaupt eingetreten werden kann – zuständig war somit der Gemeinderat.