Aufgrund der geänderten Verhältnisse bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung. Auch deswegen sei die Beschwerde gutzuheissen (vgl. Beschwerde WBE.2024.307, S. 9 f.; Replik, S. 9 f.; Stellungnahme Beschwerdeführer vom 6. Februar 2025, S. 4). 1.3. 1.3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Gemeinde sei anlässlich der Besprechung vom 20. Juni 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie eine materielle Prüfung hätte vornehmen müssen und der Nichteintretensentscheid unzulässig sei.