Hinzu komme, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung auch deshalb bestehe, weil sich der Sachverhalt verändert habe. Die Gemeinde habe im früheren Verfahren (Entscheid vom 8. Juli 2019) anscheinend keine vertieften Abklärungen bezüglich der Kosten getätigt. Von verhältnismässig geringen Aufwendungen könne keine Rede sein. Der Rückbau/Umbau führe zudem zu einer Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer im fünfstelligen Bereich und sei in den dargelegten Kosten noch nicht enthalten. Ebenfalls geändert habe sich die Haltung der Nachbarschaft zum Anbau. Im Gegensatz zur früheren Eigentümerin des Nachbargrundstücks - 12 -