Replik, S. 8 f.). Darüber hinaus liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da die Gemeinde auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei, hätten die Beschwerdeführer nicht mit einem Nichteintretensentscheid gerechnet und mit einem solchen auch nicht rechnen müssen. Dieser sei völlig überraschend gekommen. Den Beschwerdeführern hätte vor Erlass des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid zu äussern (Beschwerde WBE.2024.307, S. 7 f.; Replik, S. 7). Im Übrigen sei es auch nicht so, dass in jedem Fall der Gemeinderat selbst über Baurechtsangelegenheiten entscheide. Nach § 36 Abs. 3 BNO könne der Ent-