Hätte die Gemeinde die Angelegenheit nicht nochmals prüfen wollen, hätte sie keine weiteren Unterlagen verlangt. Durch das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch habe sich die Gemeinde verpflichtet, eine materielle Prüfung des Anliegens der Beschwerdeführer durchzuführen. Im Nachhinein auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen und nachträglich auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei unzulässig. Der angefochtene Entscheid sei fehlerhaft. Der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde WBE.2024.307, S. 7, 8 f.; Replik, S. 8 f.).