1.2.2. Die Beschwerdeführer erachten den Nichteintretensentscheid als unzulässig. Sie bringen vor, die Gemeinde sei auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Anlässlich der Besprechung vom 20. Juni 2022 habe die Gemeinde zugesichert, dass sie die Angelegenheit nochmals prüfen werde. Damit sei sie auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Gemeinde verlangt habe, dass weitere Unterlagen eingereicht würden. Hätte die Gemeinde die Angelegenheit nicht nochmals prüfen wollen, hätte sie keine weiteren Unterlagen verlangt.