Vor Verwaltungsgericht hält der Gemeinderat an dieser Ansicht fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer erachtet er als nicht stichhaltig. Namentlich treffe auch nicht zu, dass anlässlich der Besprechung vom 20. Juni 2022 auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten worden sei. An der Besprechung sei das Wiedererwägungsge- - 11 - such lediglich entgegengenommen worden. Dazu gehöre auch die Entgegennahme zusätzlicher Akten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9 f.; Duplik, S. 5 ff.).