Unter dem Strich habe sich die Sachlage auch mit den beiden im Juli 2022 nachgereichten Unterlagen nicht verändert, jedenfalls nicht in rechtserheblicher Hinsicht. Die im Juli 2019 vollzogene Interessenabwägung sei nach wie vor aktuell. Deshalb bestehe auch kein Anlass, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und den Gemeinderatsentscheid vom 8. Juli 2019 in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. Entscheid des Gemeinderats vom 10. Juni 2024, S. 2 f.). Vor Verwaltungsgericht hält der Gemeinderat an dieser Ansicht fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer erachtet er als nicht stichhaltig.