Dass eine Grenzabstandsunterschreitung auch gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag mit dem Eigentümer des benachbarten Kulturlands ausgeschlossen sei, verdeutliche, dass dieser Vorschrift nicht Nachbarschutzinteressen, sondern andere Interessen, namentlich das raumplanerische Interesse an einem sanften Übergang Bau-/Nichtbaugebiet, zugrunde lägen. Die im Juli 2022 beigebrachte Einverständniserklärung der Nachbarschaft schmälere das Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht. Unter dem Strich habe sich die Sachlage auch mit den beiden im Juli 2022 nachgereichten Unterlagen nicht verändert, jedenfalls nicht in rechtserheblicher Hinsicht.