Hinsichtlich der eingereichten Einverständniserklärung verhalte es sich sodann so, dass die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ [BNO]) generell verbiete, den Regel-Grenz- abstand gegenüber dem Kulturland zu reduzieren (§ 21 Abs. 1 BNO). Dass eine Grenzabstandsunterschreitung auch gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag mit dem Eigentümer des benachbarten Kulturlands ausgeschlossen sei, verdeutliche, dass dieser Vorschrift nicht Nachbarschutzinteressen, sondern andere Interessen, namentlich das raumplanerische Interesse an einem sanften Übergang Bau-/Nichtbaugebiet, zugrunde lägen.