Vor diesem Hintergrund nahm der Gemeinderat die Anträge, welche die Bauherrschaft anlässlich der gemeinsamen Besprechung am 20. Juni 2022 und per E-Mail am 4. Juli 2022 (siehe Akten WBE.2024.307, Beschwerdebeilage 6) stellte, als Antrag bzw. Gesuch entgegen, den Sachentscheid vom 8. Juli 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. Im Entscheid vom 10. Juni 2024 prüfte er daher zunächst, ob überhaupt ein Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs besteht. Dies verneinte er, da sich seit dem 8. Juli 2019 weder die rechtlichen Verhältnisse noch der Sachverhalt erheblich verändert hätten. Bezüglich der von der Bauherrschaft im Juli 2022 eingereichten Kostenaufstellung der C.__