Rückbau/Umbau des Anbaus innert 90 Tagen (nach Rechtskraft) zu erfolgen habe (Akten WBE.2024.307, Beschwerdebeilage 4 [S. 4]). Dieser (Sach-) Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Da die Beschwerdeführer den Anordnungen gemäss Entscheid vom 8. Juli 2019 nicht nachkamen, setzte der Gemeinderat am 10. Januar 2022 eine letzte Nachfrist von 60 Tagen (nach Rechtskraft) an und drohte gleichzeitig die Ersatzvornahme an (Akten WBE.2024.307, Beschwerdebeilage 5 [S. 2]). Auch dieser (Vollstre- ckungs-)Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.